Meldepflicht
Außergewöhnliche Vorfälle, die mit der Sicherheit beim Bau und Betrieb von Seilbahnen im Zusammenhang stehen, insbesondere Unfälle, sind der Behörde unverzüglich zu melden.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Meldepflicht
Außergewöhnliche Vorfälle, die mit der Sicherheit beim Bau und Betrieb von Seilbahnen im Zusammenhang stehen, insbesondere Unfälle, sind der Behörde unverzüglich zu melden.