Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überprüfung der Leistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß und 7, einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen, wobei eine Modifikation der Finanzierung des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft in Form eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen kann.