Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grenzübergangsstelle Tisis – Schaanwald

(1) An der Grenzübergangsstelle Tisis – Schaanwald werden auf österreichischem und liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

a) für die österreichischen Bediensteten

- die im Abfertigungsgebäude den österreichischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume,

- den das schweizerische Zollgebäude umgebenden Amtsplatz für den Güterverkehr einschließlich der für die Abfertigung von Reisenden vorhandenen Räume und Flächen,

- den Abschnitt der Straße Nr. 234 von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung Heiligwies;

b) für die schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten

- die im Abfertigungsgebäude von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich oder alleine benutzten Räume,

- die Überdachung (Abfertigungsinsel) GP Nr. 485,

- den Abschnitt der Liechtensteinerstraße L191 von der Staatsgrenze Höhe km 3,23 bis zum Ende des LKW-Parkplatzes bei Höhe km 3,10; zudem die in diesem Bereich befindlichen und angrenzenden Parkplätze und Kontrollflächen neben dem Zollamtsgebäude (GP Nr. 242) und dem Gebäude (Container – GP Nr. 484) nordseitig der Abfertigungsinsel-Überdachung.