Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die erstmalige Anmeldung hat bei der Vermeidung der Straffolgen des § 67 des K.B.G. bis längstens 15. Mai 1924 bei der Landwirtschaftskrankenkasse für das Burgenland in Sauerbrunn auf den bei allen Gemeindeämtern erhältlichen Durcksorten zu erfolgen.