Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die für die Errichtung der in genannten Strecken notwendigen Grundflächen sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für die Errichtung der in genannten Strecken notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten § 18 und § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971.

(2) Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten der in genannten Strecken sind diese dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.

(3) Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971.