Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Notifikation

Der Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens der Agentur folgendes:

a) die Unterzeichnungen des Übereinkommens;

b) die Hinterlegungen von Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden nach ;

c) den Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach ;

d) die Ausschlüsse vom räumlichen Geltungsbereich nach ;

e) den Austritt eines Mitglieds aus der Agentur nach .