Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel II

Mitgliedschaft und Kapital

Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft in der Agentur steht allen Mitgliedern der Bank sowie der Schweiz offen.

b) Gründungsmitglieder sind die in Anhang A aufgeführten Mitglieder, die am oder vor dem 30. Oktober 1987 Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.