Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel I

Errichtung, Rechtsstellung, Zweck und Begriffsbestimmungen

Errichtung und Rechtsstellung der Agentur

a) Hiermit wird die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (im folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet.

b) Die Agentur besitzt volle Rechtspersönlichkeit und namentlich die Fähigkeit,

i) Verträge zu schließen;

ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;

iii) vor Gericht zu stehen.