Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft

. (1) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für alle Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung. Die Gesellschaft gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes.