Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VORÜBERGEHENDE EINSTELLUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Im Notfalle kann das Direktorium vorübergehend die Geschäftstätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien einstellen, bis sich die Gelegenheit zu einer Beratung des Gouverneursrates über das weitere Vorgehen ergibt.