Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorräte

. (1) Als Vorräte sind gemäß der Verordnung über die Verwaltung von Bundesvermögen (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV), folgende Vermögenswerte anzusetzen:

1. Baustoffe,

2. Rohstoffe,

3. Betriebsstoffe,

4. Hilfsstoffe,

5. fertige Erzeugnisse,

6. unfertige Erzeugnisse,

7. für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,

8. Handelswaren,

9. Ersatzteile,

10. Lebensmittel oder

11. Futtermittel.

(2) Selbsterstellte Vorräte sind zu den Herstellungskosten anzusetzen, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind mit dem niederen Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:

1. Wert der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,

2. Wiederbeschaffungswert.

(3) Vorräte, die bisher nicht in einem Vorratsverzeichnis verzeichnet wurden, müssen nicht erfasst werden.

(4) Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst nach dem First-in-First-out-Verfahren (FIFO) zu bewerten.