Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Notifikation der vorläufigen Anwendung

Die in genannten Staaten und die Europäische Union sowie wie jeder Staat und jedes mit Beschluss des Ausschusses nach als geeignet anerkannte gesonderte Zollgebiet, können, wenn sie beabsichtigen, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, aber noch keine Urkunde hinterlegt haben, beim Depositär jederzeit eine Notifikation der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegen. Das Übereinkommen gilt ab dem Datum der Hinterlegung der Notifikation vorläufig für den betreffenden Staat, das betreffende gesonderte Zollgebiet bzw. die Europäische Union.