Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Zulassungsstellen müssen jedenfalls von Montag bis Freitag, ausgenommen an Feiertagen, am 24. Dezember und am 31. Dezember, jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet sein.