Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammenarbeit der Behörden

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen und treffen in gegenseitigem Einvernehmen die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Vereinbarungen und Maßnahmen.