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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 21/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 94a in Verbindung mit den und , BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2006, wird verordnet:

Auf der B 50 Burgenland Straße ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie für mitgeführte Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zwischen Straßenkilometer 17,493 (nach der Einbindung der Rampe Wien - Neusiedl am See der A 4 - Anschlussstelle Neusiedl am See) und Straßenkilometer 47,963 (unmittelbar nach Einbindung der S 31 bei der Anschlussstelle „Eisenstadt-Ost“) verboten.

Von diesem Verbot ausgenommen ist der Ziel- und Quellverkehr der Bezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf und Oberwart sowie der Freistädte Eisenstadt und Rust.

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.