Auf der B 50 Burgenland Straße ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie für mitgeführte Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zwischen Straßenkilometer 17,493 (nach der Einbindung der Rampe Wien - Neusiedl am See der A 4 - Anschlussstelle Neusiedl am See) und Straßenkilometer 47,963 (unmittelbar nach Einbindung der S 31 bei der Anschlussstelle „Eisenstadt-Ost“) verboten.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 21/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 94a in Verbindung mit den §§ 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2006, wird verordnet:
Von diesem Verbot ausgenommen ist der Ziel- und Quellverkehr der Bezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf und Oberwart sowie der Freistädte Eisenstadt und Rust.
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt nach Kundmachung im Landesgesetzblatt und mit Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
