Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusatzprüfung

. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinsticker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt sinngemäß.