Zusatzprüfung
. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Mechaniker oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waagenhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt sinngemäß.
