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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusatzprüfung

. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Blumenbinder und -händler (Florist)“ kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt sinngemäß.