Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 19. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. ./.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet Döbling besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen

A (Wienerwald - Wald- und Wiesenbereiche des Kahlengebirges und des Neubergrückens) und

B (Wienerwaldrandzone - Weinbaugebiete Kahlenbergerdorf, Nußdorf/ Heiligenstadt, Grinzing, Grinzing/Hungerberg, Sievering/Hackenberg und Neustift/Salmannsdorf).