. Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 17. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.
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