Übergangsbestimmung
. Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmung
. Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.