Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des und des werden gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes als Verwaltungsübertretungen bestraft.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des und des werden gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes als Verwaltungsübertretungen bestraft.