. Das Gebiet des „Blauen Wassers“ samt Teilen seines Umlandes, soweit es in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan grün ausgewiesen ./.
ist, wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 9/1986
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, wird verordnet:
. Das Gebiet des „Blauen Wassers“ samt Teilen seines Umlandes, soweit es in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan grün ausgewiesen ./.
ist, wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
. Im geschützten Landschaftsteil sind
1. Bauvorhaben, die das Landschaftsbild nachteilig beeinflussen oder schädigende Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt zur Folge haben,
2. die Standortentfernung, das Pflücken, Beschädigen oder Zerstören von Pflanzen und Pflanzenteilen (Blüten, Blätter, Zweige, Wurzeln, Wurzelstöcke, Knollen, Zwiebeln usw.) aller Art mit Ausnahme der Nutzung nach
untersagt.
. Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine schädigenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt des geschützten Landschaftsteiles entstehen.
. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Anlage

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.