Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird verordnet:
Gegenstand
Die in den Gemeinden Sankt Kathrein am Offenegg, Passail und Naas gelegenen Felsspalten, Felsrasen, Höhlen, Wälder und Waldrandbereiche entlang des Weizbaches in der Weizklamm sowie die Weiden am Wolfsattel werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 48 „Weizklamm mit Wolfsattel“ bezeichnet.
Schutzzweck und Ziele
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
- Code-Nr. 9180* Schlucht- und Hangmischwälder,
- Code-Nr. 6190 Lückiges pannonisches Grasland,
- Code-Nr. 91K0 Illyrische Rotbuchenwälder,
- Code-Nr. 1303 Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros),
- Code-Nr. 1304, Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum) und
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
1. die naturnahe Waldbewirtschaftung,
2. die Förderung von strukturreichen Altholzbeständen,
3. die Förderung der Naturverjüngung (z. B. durch Reduktion des Wildbestandes),
4. die Reduktion von Fichtenbeständen und
5. die Erhaltung der extensiven Beweidung.
Verbote
Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
1. die Errichtung von Anlagen innerhalb und am Eingangsbereich der Höhlen, ausgenommen Fangnetze zu Zwecken der Forschung und fledermausfreundliche Schutzgitter in Abstimmung mit der Behörde;
2. die Nutzung der Höhlen als Lager- oder Veranstaltungsstätte;
3. das Betreten der Höhlen, ausgenommen der Durchgang des Wagenhüttentorbogens, die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, die Organe der Behörden oder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht im Zuge von Amtshandlungen und Personen zur Erhebung von naturkundlichen Grundlagen in Abstimmung mit der Behörde.
Prüf- und Bewilligungsverfahren
Mit Ausnahme der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß verbotene Handlungen, wie bewilligungspflichtige Fällungen, die Aufforstung mit nicht standortgerechten Baumarten oder von Weideflächen, die Anlegung von Wegen, die Neuerschließung von Kletterrouten, das Fliegen mit Drohnen, die Anbringung von Sicherungseinrichtungen zum Schutz vor Steinschlag, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte, naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
2. einer Bewilligung.
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:13.000 (Anlage 2) und von 2 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).
EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2022, in Kraft.
Anlage 1
Schutzgut ist folgender prioritärer natürlicher Lebensraumtyp gemäß § 4 Z 19 StNSchG 2017:
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.