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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 106/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird verordnet:

Gegenstand

Die in den Gemeinden Sankt Kathrein am Offenegg, Passail und Naas gelegenen Felsspalten, Felsrasen, Höhlen, Wälder und Waldrandbereiche entlang des Weizbaches in der Weizklamm sowie die Weiden am Wolfsattel werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 48 „Weizklamm mit Wolfsattel“ bezeichnet.

Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

- Code-Nr. 9180* Schlucht- und Hangmischwälder,

- Code-Nr. 6190 Lückiges pannonisches Grasland,

- Code-Nr. 91K0 Illyrische Rotbuchenwälder,

- Code-Nr. 1303 Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros),

- Code-Nr. 1304, Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum) und

- Code-Nr. 1308 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus).

Maßnahmen

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. die naturnahe Waldbewirtschaftung,

2. die Förderung von strukturreichen Altholzbeständen,

3. die Förderung der Naturverjüngung (z. B. durch Reduktion des Wildbestandes),

4. die Reduktion von Fichtenbeständen und

5. die Erhaltung der extensiven Beweidung.

Verbote

Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

1. die Errichtung von Anlagen innerhalb und am Eingangsbereich der Höhlen, ausgenommen Fangnetze zu Zwecken der Forschung und fledermausfreundliche Schutzgitter in Abstimmung mit der Behörde;

2. die Nutzung der Höhlen als Lager- oder Veranstaltungsstätte;

3. das Betreten der Höhlen, ausgenommen der Durchgang des Wagenhüttentorbogens, die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, die Organe der Behörden oder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht im Zuge von Amtshandlungen und Personen zur Erhebung von naturkundlichen Grundlagen in Abstimmung mit der Behörde.

Prüf- und Bewilligungsverfahren

Mit Ausnahme der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß verbotene Handlungen, wie bewilligungspflichtige Fällungen, die Aufforstung mit nicht standortgerechten Baumarten oder von Weideflächen, die Anlegung von Wegen, die Neuerschließung von Kletterrouten, das Fliegen mit Drohnen, die Anbringung von Sicherungseinrichtungen zum Schutz vor Steinschlag, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte, naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:13.000 (Anlage 2) und von 2 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).

EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2022, in Kraft.

Anlage 1

Schutzgut ist folgender prioritärer natürlicher Lebensraumtyp gemäß :

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen und Tierarten gemäß :

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6190

Lückiges pannonisches Grasland

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

8310

Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9130

Waldmeister-Buchenwald

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald

91K0

Illyrische Rotbuchenwälder

9410

Bodensaure Fichtenwälder

Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1303

Kleine Hufeisennase

Rhinolophus hipposideros

1304

Große Hufeisennase

Rhinolophus ferrumequinum

1307

Kleines Mausohr

Myotis blythii

1308

Mopsfledermaus

Barbastella barbastellus

1310

Langflügelfledermaus

Miniopterus schreibersii

1321

Wimperfledermaus

Myotis emarginatus

1323

Bechsteinfledermaus

Myotis bechsteinii

1324

Großes Mausohr

Myotis myotis

Anlage 2

(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

Anlage 3

(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.