Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grenzwerte ab dem 1. Jänner 2026

Die für die Einhebung des Beitrages gemäß § 23a des Salzburger Bezügegesetzes 1992 geltenden Grenzwerte werden in folgender Höhe festgelegt:

Bemessungsgrundlage

Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage bei einem

Ruhe- und Versorgungsbezüge

erstmaligen Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses

in Euro

bis zum 31. Dezember 1998

ab dem 1. Jänner 1999

unter

6.365,25

 

7,8 %

8 %

ab

6.365,26

bis 13.860,00

14,8 %

15 %

ab

13.860,01

bis 20.790,00

20 %

ab

20.790,01

 

25 %