Ergänzung des Anwendungsbereichs der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG
Ergänzend zu der in der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG definierten Zielgruppe sowie der Personengruppe, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, werden aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG aufgenommen, welche nicht unter die wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c SGK für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG wird um diese Personengruppe ergänzt.
