Die Weinbautreibenden haben die zur Anlegung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben unter Verwendung eines Erhebungsbogens nach dem in der ./. Anlage enthaltenen Muster zu machen.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Weinbautreibenden haben die zur Anlegung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben unter Verwendung eines Erhebungsbogens nach dem in der ./. Anlage enthaltenen Muster zu machen.