Die Weinbautreibenden haben die zur Anlegung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben unter Verwendung eines Erhebungsbogens nach dem in der ./. Anlage enthaltenen Muster zu machen.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 7/1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Abs. 6 des Weinbaugesetzes, LGBl. Nr. 37/1980, wird verordnet:
Anlage
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
