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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 7/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 Abs. 6 des Weinbaugesetzes, LGBl. Nr. 37/1980, wird verordnet:

Die Weinbautreibenden haben die zur Anlegung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben unter Verwendung eines Erhebungsbogens nach dem in der ./. Anlage enthaltenen Muster zu machen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.