Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt:

1. für die katholische Kirche die Diözesanordinariate (Apostolische Administraturen, ... (Anm.: gegenstandslos));

2. für die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichische evangelische Landeskirche) der evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. in Wien;

3. für die altkatholische Kirche der Synodalrat der altkatholischen Kirchen Österreichs.