. Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt:
1. für die katholische Kirche die Diözesanordinariate (Apostolische Administraturen, ... (Anm.: gegenstandslos));
2. für die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichische evangelische Landeskirche) der evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. in Wien;
3. für die altkatholische Kirche der Synodalrat der altkatholischen Kirchen Österreichs.
