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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 141/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:

Erhaltungsziele

Für das Natura 2000-Gebiet Arzler Pitzeklamm, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

1. Erhaltung und Förderung der für die Arzler Pitzeklamm charakteristischen naturnahen und natürlichen Hang- und Schluchtwaldbestände,

2. Verhinderung des Eintrages von Düngemitteln und/oder Giftstoffen aus den umgebenden Flächen,

3. Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit der gesamten Natura 2000-Fläche.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.