Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Eine ausländische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Personen- oder Vermögensverbindung, die im Zeitpunkt einer Maßnahme nach ihrem Sitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich gehabt hat und nach dem am Ort ihres Sitzes geltenden Recht im eigenen Namen Rechte und Pflichten erwerben konnte.