. Dem Bund fallen als heimfällig zu:
1. Anteile an Vermögenswerten, die nicht innerhalb der Anmeldungsfrist () beim Handelsgericht Wien oder beim Verwalter angemeldet worden sind;
2. Anteile an Vermögenswerten, hinsichtlich welcher die Feststellung der Eigentumsrechte () rechtskräftig abgewiesen worden ist;
3. Überschüsse, die sich im Zusammenhang mit der Ermittlung von Eigentumsrechten an Genossenschaften ergeben, wenn der Miteigentumsanteil in festen Beträgen festzustellen ist ().
