Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Dem Bund fallen als heimfällig zu:

1. Anteile an Vermögenswerten, die nicht innerhalb der Anmeldungsfrist () beim Handelsgericht Wien oder beim Verwalter angemeldet worden sind;

2. Anteile an Vermögenswerten, hinsichtlich welcher die Feststellung der Eigentumsrechte () rechtskräftig abgewiesen worden ist;

3. Überschüsse, die sich im Zusammenhang mit der Ermittlung von Eigentumsrechten an Genossenschaften ergeben, wenn der Miteigentumsanteil in festen Beträgen festzustellen ist ().