Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die im Rahmen der Erdölstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche Verwendung:

1. Zur Berechnung einer Auswertung über die dem Marktverbrauch zugeführten Erdölprodukte und Biokraftstoffe;

2. zur Berechnung einer Länderstatistik über Importe und Exporte nach Menge und Wert;

3. zur Berechnung von Gesamtlagerstätten, Gesamtproduktion und Mengen an Eigenverbrauch im Rahmen der Produktion.

(2) Die Ergebnisse sind wie folgt zu veröffentlichen:

1. Die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich, wobei diese Veröffentlichung neben dem Berichtsmonat auch eine Kumulation vom Jänner des laufenden Jahres bis zum Berichtsmonat zu enthalten hat;

2. die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 3 vierteljährlich.