Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe ist

1. im Falle des die gelieferte Menge Erdgas in m3,

2. im Falle des die verbrauchte Menge Erdgas in m3.

(2) Die Abgabe beträgt 0,066 Euro je m3(Anm. 1).

(3) Kubikmeter (m3) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Kubikmeter (m3) bei einer Temperatur von 0 ºC und einem Druck von 1,01325 bar.

(4) Für Wasserstoff beträgt die Abgabe 0,021 Euro je m3(Anm. 2).

(_____________________

gemäß für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025:

Anm. 1: 0,01196 Euro je m3

Anm. 2: 0,0038 Euro je m3)

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.