Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wer sein Anwesen unbefugt als "Erbhof" bezeichnet oder mit der im beschriebenen Tafel oder damit verwechselbar ähnlich kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß des Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 58/1975, zu bestrafen. Im Straferkenntnis ist ferner die Verpflichtung zur Beseitigung der unbefugt angebrachten Kennzeichnung "Erbhof" oder der damit verwechselbar ähnlichen Kennzeichnung auszusprechen.