Verständigung vom Prüfungsergebnis
. (1) Bei Eignungsprüfungen gemäß § 39 Abs. 2 AusG hat die Prüfungsstelle die Prüfungsergebnisse aller Bewerber und Bewerberinnen, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben, umgehend und gesammelt der Aufnahmestelle mitzuteilen. Die Mitteilung hat die im bis 4 angeführten Daten zu enthalten.
(2) Liegt das Prüfungsergebnis eines Bewerbers oder einer Bewerberin infolge einer Verzögerung der Eignungsprüfung nach derart verspätet vor, daß eine Berücksichtigung in der gemeinsamen Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist es gesondert nachzumelden.
