Finanzordnung
Die Finanzordnung bestimmt insbesondere:
a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;
b) die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die in vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen;
d) die Sätze der in den Artikeln 39, 40 und 47 vorgesehenen Zinsen;
e) die Art und Weise der Berechnung der nach zu leistenden Beiträge;
f) Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll;
g) die dem Haushaltsplan und den jährlichen Finanzausweisen zugrunde zu legenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze.
