Große Beschwerdekammer
(1) Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für:
a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden;
b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach vorgelegt werden;
c) Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen nach .
(2) In Verfahren nach Absatz 1 Buchstaben a und b setzt sich die Große Beschwerdekammer aus fünf rechtskundigen und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. In Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe c setzt sich die Große Beschwerdekammer nach Maßgabe der Ausführungsordnung aus drei oder fünf Mitgliedern zusammen. In allen Verfahren führt ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz.
