Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats

(1) Jeder Staat, der nach oder nicht mehr dem Übereinkommen angehört, erhält die von ihm nach geleisteten besonderen Finanzbeiträge von der Organisation erst zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen zurück, zu denen die Organisation besondere Finanzbeiträge, die im gleichen Haushaltsjahr von anderen Staaten gezahlt worden sind, zurückzahlt.

(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Staat hat den in genannten Anteil an den Jahresgebühren für die in diesem Staat aufrechterhaltenen europäischen Patente auch in der Höhe weiterzuzahlen, die zu dem Zeitpunkt maßgebend war, zu dem er aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.