Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Amtspflichten

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preiszugeben noch zu verwenden.