Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beweismittel und Beweisaufnahme

(1) In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

a) Vernehmung der Beteiligten;

b) Einholung von Auskünften;

c) Vorlegung von Urkunden;

d) Vernehmung von Zeugen;

e) Begutachtung durch Sachverständige;

f) Einnahme des Augenscheins;

g) Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid.

(2) Das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme regelt die Ausführungsordnung.