Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln 12, 13, 14 Buchstaben b, e und g sowie in Buchstabe c bezeichneten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren:

a) seinen eigenen Staatsangehörigen;

b) Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Organisation ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben und nicht Bedienstete einer anderen zwischenstaatlichen Organisation sind, deren Personal in die Organisation übernommen wird.