Der Verwaltungsrat bestimmt die Gruppen von Bediensteten, auf die ganz oder teilweise und anzuwenden sind, sowie die Gruppen von Sachverständigen, auf die anzuwenden ist. Die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der zu diesen Gruppen gehörenden Bediensteten und Sachverständigen werden den Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit mitgeteilt.
Schriftgröße: 100 %
