Der Anmelder, der seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat hat, ist vorbehaltlich der und 5 vor den Gerichten dieses Vertragsstaats zu verklagen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Anmelder, der seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat hat, ist vorbehaltlich der und 5 vor den Gerichten dieses Vertragsstaats zu verklagen.