Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe

. (1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des vorliegen.

(2) Die Frist des verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.