Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe
. (1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des vorliegen.
(2) Die Frist des verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe
. (1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des vorliegen.
(2) Die Frist des verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.