Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe
. (1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des vorliegen.
(2) Die Frist des verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnenAufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe
. (1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des vorliegen.
(2) Die Frist des verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.