Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: Zu den und 414, RGBl. Nr. 79/1896)
. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 23.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenArtikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: Zu den und 414, RGBl. Nr. 79/1896)
. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.