Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Anm.: Zu den und 414, RGBl. Nr. 79/1896)

. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.