Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorgaben für Einkaufszentren und die örtliche Raumplanung

Einkaufszentren dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet, erweitert oder geändert werden:

1. es liegt eine Verordnung der Landesregierung gemäß § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 über Flächen für Einkaufszentren vor oder

2. wenn keine Verordnung der Landesregierung vorliegt:

– das Einkaufszentrum muss der Gebietskategorie entsprechen;

– das Einkaufszentrum muss in Gemeinden mit ausgewiesener zentralörtlicher Funktion gemäß der nachstehenden Tabelle liegen;

– das Einkaufszentrum darf die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Verkaufsflächen nicht überschreiten:

Zentralörtliche Funktion gemäß Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009

Maximal zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren 1 und 2

davon maximal zulässige Verkaufsflächen für Lebensmittel bei EZ 12

1.

Kernstadt Graz

Keine Flächenbeschränkung

5.000 m2

2.

Regionale Zentren Leoben, Bruck/Kapfenberg

20.000 m2

4.000 m2

3.

Regionale Zentren Bad Radkersburg, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Judenburg/Knittelfeld, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg/Köflach, Weiz/Gleisdorf

15.000 m2

3.000 m2

4.

Regionales Zentrum Murau, Regionale Nebenzentren und teilregionaleVersorgungszentren mit mehr als 5.000 Einwohnern1

5.000 m2

1.000 m2

5.

Sonstige teilregionale Versorgungszentren

2.000 m2

800 m2

1 gemäß dem letzten Volkszählungsergebnis der Gemeinde im Sinne des Registerzählungsgesetzes

2 Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei Einkaufszentren 1 die maximal zulässige Verkaufsfläche für Lebensmittelangebot im Projekt sicherzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2018